Experten von der Polizei und der Brandursachenermittlung nehmen bei einem Brandvorfall so schnell wie möglich die Ermittlungen auf. Bei sehr großen Brandschäden in einem Landwirtschaftsbetrieb geht es nämlich sehr schnell um die Frage, was hat denn eigentlich zu dem Feuer geführt. Blitzeinschläge und Brandstiftung (wenn man es nicht selbst angesteckt hat) sind noch am einfachsten in der Schadenregulierung. Bei allen anderen Schäden dauert die Regulierung lange und wird unter Umständen sehr kompliziert. Ich durfte einmal bei einem Großbrand auf einem Bauernhof dabei sein, wie ein Brandursachenermittler die gesamte Feuerstelle sprichwörtlich „auf links“ drehte. Nach stundenlanger Suche hatte er den Auslöser gefunden. Mit fatalen Folgen für unseren Kunden. In diesem Artikel geben wir Ihnen eine Übersicht an die Hand, worauf Versicherer insbesondere bei großen Feuerschäden so alles schauen und wo für Sie die Gefahren „lauern“! Hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte…

Dem besagten Kunden brannte infolge der Selbsterwärmung von Heu der gesamte Hof ab. Vermutlich hatte das Dach eine Leckage durch die Regenwasser in das Heulager eindrang und so den Prozess in Gang setzte. Den ursächlichen Ballen hat der Brandursachenermittler zwei Tage später noch gefunden. Er war durch einen Schacht in den noch unzerstörten Stall gefallen. Die Gesellschaft zog daraufhin 40 % von ihrer versicherten Leistung ab. Ein hoher fünfstelliger Betrag! Damit es bei Ihnen nicht zu Leistungskürzungen oder gar eine Leistungsverweigerung durch den Versicherer nach einem Brand kommt, sollten Sie die folgenden Aspekte beim Schutz Ihrer Gebäude sowie des Inventars unbedingt beachten.

Grundlage Ihres Versicherungsschutzes im Brandfall

Aus unserer über 20-jährigen Erfahrung ist es bei Gebäuden und Inventar zuallererst einmal wichtig, eine aktuelle Versicherungspolice samt modernen Bedingungen zu haben. Darüber hinaus sollten alle Gebäude mit den korrekten Maßen erfasst sein. Wir raten unseren Kunden zu Quadratmeter-Modellen. Bei Wirtschaftsgebäuden ist es die Grundfläche und bei Wohnhäusern die Wohnfläche. Sind die Gebäude mit den richtigen Flächen erfasst, fragen viele Versicherer nach den sogenannten Bauartklassen. Heißt, aus welchen Materialien sind die Gebäude errichtet worden. Experten-Tipp: Wichtig in diesem Zusammenhang ist, bitte prüfen Sie ob Gebäude gegebenenfalls unter Denkmalschutz stehen. Vielen Kunden ist dies oft gar nicht richtig bekannt. Ein Anruf bei der unteren Denkmalschutzbehörde schafft hier Klarheit.

Darüber hinaus wird mittlerweile in allen mir bekannten Anträgen zur Gebäudeversicherung nach der Lagerung von brennbaren Stoffen gefragt. Früher war damit meist Heu und Stroh gemeint, welches über den Tagesbedarf hinaus in den entsprechenden Gebäuden gelagert wird. Einige Versicherer haben diesen Passus um Hackschnitzel, Pellets, Holz, etc. erweitert. Ein mir bekannter Versicherer fragt mittlerweile sogar nach der Lagerung von Holzprodukten im Wohnhaus. Neben der Lagerung von feuergefährlichen Stoffen, gibt es in den Anträgen noch weitere Risikofragen, die exakt beantwortet werden sollten, um im Schadensfall eine Leistungskürzung zu vermeiden. Exemplarisch sind hier noch zu nennen, inwieweit es eine bauliche/ räumliche Trennung zwischen dem Wohnhaus und den Wirtschafsgebäuden gibt oder mit welchen Heizsystemen Geflügelställe beheizt werden. Mit einer möglichst exakten Aufnahme der betrieblichen Gegebenheiten schaffen Sie als Kunde überhaupt erst die Möglichkeit, im Schadensfall auf der sicheren Seite zu sein. Ich weise hier noch einmal daraufhin, Ihre Gebäude- und Inventarpolicen sind stets auf den neusten Tarif umzustellen!

Versicherungsschutz bei Brandschäden in der Landwirtschaft – Gesetzliche, behördliche und Sicherheitsvorschriften

Los geht es mit dem berühmten „Kleingedruckten“. Das Thema grobe Fahrlässigkeit wird sowohl im StGB als auch im BGB geregelt. Im StGB heißt es im § 15 u.a. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Im BGB steht im § 277 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Im Versicherungsvertragsrecht sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im § 81 Abs. 1 und 2 geregelt.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen.

Zwei Beispiele zur groben Fahrlässigkeit – es ist grob fahrlässig ein Zimmer bei einer brennenden Kerze auch nur kurzfristig zu verlassen oder ein hofseitiges Fenster im Erdgeschoss während einer längeren Abwesenheit in Kippstellung offen zu lassen. Achtung: Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit, hat der Versicherungsnehmer, sprich Sie als Kunde, zu beweisen!

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Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Allen Gebäuden- und Inventarpolicen liegen die Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft zugrunde. Dort heißt es u.a.: „Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu verlangen. Die Sicherheitsvorschriften gelten für bestehende und neu zu errichtende Betriebe.“ (Quelle: Webseite vds.de – Schadenverhütung GmbH)

Ein Beispiel hierzu: Gerät ein Heulager in einer Halle durch Selbsterwärmung in Brand und das gesamte Gebäude samt Inventar wird zerstört, wird sich der Versicherer auf die Nichteinhaltung eben dieser Sicherheitsvorschriften berufen und die Entschädigungsleistung in erheblichem Umfang kürzen. Kleiner Exkurs: Gerade für die Temperaturkontrolle in Heulagern gibt es mittlerweile tolle technische Lösungen, die Kontrolle und Dokumentation in einem bieten. Ja diese Systeme kosten Geld, können Ihnen aber viel Geld und Ärger im Schadensfall ersparen!

Neben den Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft sind die Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und Intensivtierhaltungsanlagen zu beachten. Auch hier gilt, ist ein Brandschaden darauf zurückzuführen, dass diese Vorschriften nicht beachtet wurden, dann kann dies den Versicherungsschutz erheblich beeinträchtigen.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Brandschäden in der Landwirtschaft

Neben den Paragrafen des Versicherungsvertragsgesetzes und den Sicherheitsvorschriften gibt es als weiteren Punkt die Allgemeinen Bestimmungen zur Sachversicherung. Dort sind u.a. die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers geregelt und zwar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als auch bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Zu eben diesen Obliegenheiten gehören neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auch die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Viele Gesellschaften weichen von den Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ab und bieten mit besonderen Bedingungen in den Sachpolicen bessere Regelungen für ihren Versicherungskunden. Beispielweise sind Schäden infolge grober Fahrlässigkeit bis zu 50.000 EUR mitversichert, ohne dass der Versicherer bis dorthin eine Kürzung vornimmt. Was über 50.000 EUR hinausgeht, wird entsprechend gekürzt.

 

Unterschied gesetzliche vs. behördliche Vorschriften und Fahrlässigkeit

Gesetzliche und behördliche Vorschriften sind klar definierte Regelungen, die in den allermeisten Fällen über die übliche Sorgfalt hinausgehen. Diese Regelungen basieren auf Erfahrungswerten und Expertenwissen der Gesetzgeber, Behörden und weiteren Institutionen.

Es ist z. B. zwingend erforderlich den Versicherer zu informieren, wenn Sie Gebäude an Firmen oder privat mit anderer als landwirtschaftlicher Nutzung vermieten/verpachten. Versicherungsschutz kann der Versicherer allerdings nur gewähren, wenn die baubehördlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bauamt muss dies bestätigen. D.h. für Sie, dass Sie ohne behördliche Genehmigung Gebäude, die ursprünglich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gebaut wurden, nicht ohne Weiteres mit anderer Nutzung vermieten dürfen, auch nicht als Garagen. Schlimmstenfalls kann der Versicherer bei Nichterfüllung der behördlichen Auflagen den Versicherungsschutz versagen.

Achtung beim Abstellen landwirtschaftlicher Zugmaschinen

Oftmals werden landwirtschaftliche Zugmaschinen in anderen Gebäuden als Garagen abgestellt. In jedem Bundesland regelt dies eine entsprechende Garagenverordnung. So steht in der hessischen Garagenordnung in § 20, dass nur Arbeitsmaschinen in anderen Gebäuden als Garagen abgestellt werden dürfen. Zu den Arbeitsmaschinen gehören keine landwirtschaftlichen Zugmaschinen. In der bayrischen Garagenverordnung ist dies besser geregelt. Dort sind landwirtschaftliche Zugmaschinen explizit aufgeführt und dürfen somit in anderen Gebäuden abgestellt werden.

Sehr oft bekommen wir zu hören: „Das ist bei uns alles mit drin und mitversichert.“

Pustekuchen! Eine Versicherungsgesellschaft darf ihren Kunden keinen Risikoschutz bieten, der Ihre Kunden vor Gesetzesverstößen schützt. Jeder große Brandschaden wird in der Schadensregulierung gesondert betrachtet. Als Versicherungskunde tut man gut daran, die Fallstricke in einem möglichen Leistungsfall zu kennen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ich weiß, dies macht die Sache bei knapper Arbeitszeit und Budget nicht einfacher! Aber was ist die Alternative? Es gibt keine! Im schlimmsten Fall bleiben Sie, wenn es ungünstig läuft, auf einem Großteil Ihres Schadens sitzen. Dies kann in der kapitalintensiven Landwirtschaft schnell die Existenz Ihres Hofes und somit Ihrer Familie kosten. In einem Moment wird alles eingerissen, was über Jahrzehnte erfolgreich aufgebaut wurde.

Für weitere Informationen möchte ich Sie auf eine sehr informative Broschüre zum Thema Brandschutz hinweisen. Lohnt sich, mal einen Blick hineinzuwerfen! Was ich richtig gut finde, ist die Checkliste ab Seite 14.

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